Garantie

Garantie
I. Allgemein:Begriff mit vielen Bedeutungen, zumeist im Sinn von  Mängelhaftung, auch von  Bürgschaft.
II. G. aus Kaufvertrag:1. Begriff: Übernahme einer Gewähr durch den Verkäufer gegenüber dem Käufer, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.
- 2. Formen: a) Unselbstständige G.: (1) Begriff: Sie verstärkt die Mängelhaftung für Angaben in der Garantieerklärung, z.B. im  Garantiebrief. Die einschlägige Werbung für die Ware (etwa in Prospekten, in Fernsehwerbespots) führt zu einer G., wenn es sich nicht um eine bloße Beschreibung oder Anpreisung der Eigenschaften handelt.
- (2) Rechtsfolgen: Dem Käufer stehen neben seinen Ansprüchen aus Mängelhaftung (z.B. Nachbesserung oder Nachlieferung bei einem Sachmangel) zusätzliche Rechte aus der G. zu, die sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung richten. Typische Folgen sind (a) die Verlängerung des Zeitraums, für den der Verkäufer wegen Mängeln haftet (Garantiefrist); (b) im Garantiefall  Schadensersatz aus Mängelhaftung ohne  Verschulden (§ 276 I 1 BGB).
- (3) Unterformen: (a) Beschaffenheitsgarantie: G. des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (§ 443 BGB).
- (b) Haltbarkeitsgarantie: G. des Verkäufers, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine spezifische Beschaffenheit behält (§ 443 BGB), z.B. G. für Laufleistung eines Kraftwagens. Es wird zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass ein während der Garantiefrist auftretender Sachmangel die Rechte aus der G. (§ 443 II BGB).
- b) Selbstständige G. ( Garantievertrag): (1) Begriff: G. für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, der über die bloße Mängelfreiheit hinausgeht (z.B. für Vermietbarkeit eines zu verkaufenden Grundstücks nebst Haus).
- (2) Rechtsfolgen: Sie bestehen wie bei der unselbständigen G. in (a) Schadensersatzhaftung ohne Verschulden und (b) i.d.R. in der Verlängerung der Garantiefrist.
III. G. aus Werkvertrag:1. Begriff: Übernahme einer Gewähr durch den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werks, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.
- 2. Rechtsfolgen: Mangels gesetzlicher Regelung kann auf die Grundsätze der G. beim Kaufvertrag zurückgegriffen werden.
IV. Herstellergarantie:1. Begriff: Übernahme einer Gewähr durch den Hersteller gegenüber dem Händler, der die Sache weiterverkauft, oder gegenüber dem Endverbraucher.
- 2. Rechtsfolgen: Sie richten sich nach dem Inhalt des Garantiebriefs (z.B. kostenlose Reparatur einer Uhr oder eines Computers). Bei der G. zu Gunsten eines Endverbrauchers kann dieser zusätzlich seine Rechte aus Mängelhaftung gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend machen.
V. G. bei Bankgeschäften:1. Bankgarantie: a) Begriff: Abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank (Garantiebank) für einen Garantieauftraggeber (Begünstigter). Im Fall der  Nichtleistung oder  Schlechtleistung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Garantieauftraggeber leistet die Garantiebank einen Zahlungsausgleich für den entstandenen Schaden. Die vereinbarte Garantiesumme wird bei der ersten Anforderung ohne Prüfung der Berechtigung des Anspruches an den Garantienehmer bezahlt. Die Vertragsinhalte werden im Garantiebrief schriftlich fixiert.
- b) Formen: (1) Direkte G.: G., bei der von der durch den Garantienehmer beauftragten Bank keine zweite Bank eingeschaltet wird; die Originalgarantie wird direkt herausgelegt.
- (2) Indirekte G.: G., bei der eine zweite Bank eingeschaltet wird, welche die Herauslegung der Originalgarantie übernimmt. Beide Banken sind durch ein Auftragsverhältnis verbunden, gekoppelt mit einer abstrakten Schadloserklärung der Bank des Garantieauftraggebers für den Garantiefall. Die indirekte G. wird i.d.R. im Auslandsgeschäft angewandt; als zweite Bank wird i.d.R. eine Bank im Wirtschaftsgebiet des Garantienehmers gewählt, häufig gesetzlich vorgeschrieben oder aus Risikogründen vom Garantienehmer gewünscht.
- c) Anwendungsbereich: Z.B. als  Anzahlungsgarantie,  Bietungsgarantie,  Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie,  Transfergarantie,  Vertragserfüllungsgarantie,  Zahlungsgarantie.
- 2. Geld-zurück-Garantie: a) Begriff: Gesetzliche Garantie der überweisenden Bank im Rahmen eines  Überweisungsvertrags gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst hat.
- b) Rechtsfolgen: Der Überweisende kann die Erstattung von bis zu 12.500 Euro des Überweisungsbetrags zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen vom überweisenden Kreditinstitut verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen an bewirkt worden ist (§ 676b BGB).
- Vgl. auch  Reisevertrag.
VI. G. bei Auslandsgeschäften:Es gibt keine einheitlichen Regelungen bez. G., sondern nur bestimmte internationale bzw. länder- und/oder branchenspezifische Usancen, die sich an der Art des Auslandsgeschäfts ausrichten.
- Angewandte Formen der G.: a) Bei Exportgeschäften (Export-G.) werden Anzahlungs-, Bietungs-, Gewährleistungs-, Konnossements-, Liefer- und Leistungs- sowie Vertragserfüllungsgarantien bevorzugt.
- b) Im Importgeschäft (Import-G.) herrschen Transfer- und Zahlungsgarantie vor.

Lexikon der Economics. 2013.

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